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Ausreise ins Ausland: die Schweizer Krankenversicherung kündigen
Die Schweiz endgültig zu verlassen beendet die Versicherungspflicht der Grundversicherung. So kündigen Sie KVG und Zusatzversicherung sauber und mit Nachweis.
Von Équipe JA Technology ·

Die Ausreise beendet die Versicherungspflicht
Die Grundversicherung ist obligatorisch, solange Sie in der Schweiz wohnen. Eine endgültige Ausreise ins Ausland beendet diese Unterstellung: Sie können dann das KVG kündigen, was während des Wohnsitzes in der Schweiz normalerweise nicht möglich ist (dort kann man nur die Kasse wechseln).
Das Wirkungsdatum der Kündigung entspricht grundsätzlich dem Ende Ihres Wohnsitzes in der Schweiz, belegt durch Ihre Abmeldung bei der Gemeinde und die Streichung aus den Registern.
Die Ausreise belegen
Damit die Kündigung auf das Ausreisedatum akzeptiert wird, legen Sie einen Nachweis bei: Bestätigung der Abmeldung bei der Gemeinde, Streichungsbescheinigung oder jedes amtliche Dokument, das das Ende des Wohnsitzes in der Schweiz belegt. Ohne Nachweis kann die Versicherung die Deckung (und Rechnungsstellung) bis zur Klärung aufrechterhalten.
Richten Sie das Schreiben an den richtigen Dienst und bewahren Sie einen Sendenachweis auf. Planen Sie voraus: Die administrativen Ausreiseschritte brauchen Zeit.
Und die Zusatzversicherung?
Auch die Zusatzversicherung (VVG) kann bei Ausreise gekündigt werden, je nach AVB. Die Ausreise ins Ausland ist oft ein gültiger Grund; legen Sie denselben Nachweis bei wie für die Grundversicherung.
Sonderfälle: Grenzgänger und vorübergehende Aufenthalte
Eine vorübergehende Ausreise oder ein Grenzgängerstatus folgen nicht derselben Logik: Solange Sie eine Unterstellung mit der Schweiz behalten, kann die Pflicht bestehen bleiben. Prüfen Sie Ihre genaue Situation, bevor Sie kündigen.
Unser Assistent hilft Ihnen festzustellen, ob Ihre Ausreise wirklich ein Kündigungsrecht eröffnet, und das passende Schreiben vorzubereiten.
★ Gut zu wissen
Die Ausreise muss tatsächlich und endgültig sein: Bewahren Sie einen Nachweis (Abmeldung bei der Gemeinde, Streichung) auf, den Sie der Kündigung beilegen. Das Wirkungsdatum entspricht in der Regel dem Ende der Unterstellung.
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Häufige Fragen
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