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Aide Résiliation Santé

Kündigungshilfe

Kündigung der Krankenkasse zum 30. November: Frist und Schreiben

Für einen Kassenwechsel zum 1. Januar muss Ihre Kündigung am 30. November eingehen. So halten Sie diese Frist ein, mit einer Vorlage, die rechtzeitig versandt wird.

Warum der 30. November das Schlüsseldatum ist

Für die Grundversicherung (KVG) wirkt die ordentliche Kündigung zum 1. Januar des Folgejahres. Das Schreiben muss spätestens am 30. November bei Ihrer Kasse eingehen – dem letzten Werktag der einmonatigen Frist vor dem Jahresablauf. Diese Frist taktet die grosse Welle der Kassenwechsel zum Jahresende in der Schweiz.

Entscheidend: es zählt das EINGANGSDATUM bei der Kasse, nicht der Poststempel. Ein am 1. Dezember angekommenes Schreiben ist verspätet, auch wenn es am 28. November aufgegeben wurde. Daher ist Vorausplanung wichtig.

Diese Frist gilt für jede versicherte Person, einschliesslich Kinder und übrige Haushaltsmitglieder: jede Person hat ihren eigenen Vertrag und muss daher gesondert gekündigt werden, ebenfalls mit Eingang bis zum 30. November. Die Schreiben gleichzeitig vorzubereiten verhindert, dass im letzten Moment eines vergessen wird.

Die Bekanntgabe der neuen Prämien nutzen

Die Versicherer teilen die Prämien des Folgejahres spätestens am 31. Oktober mit. Sie haben also den ganzen November zum Vergleichen und Entscheiden. Steigt die neue Prämie, ist das oft der Auslöser für den Wechsel: das Verfahren bleibt gleich, die Kündigung muss am 30. November eingehen.

Stellen Sie vor dem Versand sicher, dass Sie für den 1. Januar eine Aufnahmekasse haben: die Grundversicherung ist obligatorisch und duldet keine Lücke. Beachten Sie auch, dass eine Kündigung blockiert ist, solange Prämien oder Kostenbeteiligungen offen sind.

Das Schreiben rechtzeitig versenden

Verfassen Sie ein klares Schreiben mit Identität, Policennummer, Kündigungswillen und Wirkungsdatum zum 1. Januar und unterschreiben Sie. Versenden Sie per Einschreiben für einen Empfangsnachweis: bei einem Streit über das Eingangsdatum ist das Ihr bester Schutz. Rechnen Sie mehrere Tage Postlaufzeit ein und warten Sie nicht bis zu den letzten Novembertagen.

Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens und den Einschreibe-Beleg bis zur schriftlichen Bestätigung Ihrer alten Kasse auf. Erhalten Sie in den folgenden Wochen keine Bestätigung, haken Sie schriftlich nach: solange die Kündigung nicht verbucht ist, läuft der alte Vertrag weiter und die Prämien bleiben geschuldet.

Sie können hier ein bereits fertiges Schreiben erzeugen, zum Nachlesen, Drucken und Unterschreiben, um vor der Frist keine Zeit zu verlieren.

Gut zu wissen

Der 30. November ist ein EINGANGSDATUM, kein Versanddatum. Ein am 29. oder 30. aufgegebenes Schreiben kann zu spät ankommen: planen Sie einen Eingang deutlich vor der Frist.

Häufige Fragen

Zählt der Poststempel für den 30. November?
Nein. Es zählt das Eingangsdatum bei der Kasse. Ein am 1. Dezember eingegangenes Schreiben ist verspätet, selbst wenn es vor dem 30. November aufgegeben wurde.
Was passiert, wenn ich den 30. November verpasse?
Sie bleiben grundsätzlich im Folgejahr versichert. Ein Austritt zum 30. Juni bleibt möglich mit der ordentlichen Franchise und freier Arztwahl (Schreiben am 31. März eingegangen) oder bei einer gesetzlich vorgesehenen ausserordentlichen Kündigung.
Muss ich vor dem Versand meine neue Kasse gewählt haben?
Sie müssen zum 1. Januar anderswo versichert sein, da die Grundversicherung durchgehend ist. Bestätigen Sie Ihre neue Kasse daher besser vor dem Versand der Kündigung.
Ändert eine Prämienerhöhung die Frist 30. November?
Die ordentliche Kündigung bleibt beim 30. November. Eine Prämienerhöhung verschiebt diese Frist nicht vor, ist aber oft der Grund des Wechsels.

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