Aller au contenu
Aide Résiliation Santé

Kündigungshilfe

Krankenkasse zum 30. Juni kündigen (Schreiben am 31. März eingegangen)

Mit der ordentlichen Franchise und freier Arztwahl können Sie die Grundversicherung auch zum 30. Juni kündigen. Hier die genauen Bedingungen und eine Vorlage.

Ein zweites Austrittsfenster zur Jahresmitte

Neben der klassischen Kündigung zum 31. Dezember kann die Grundversicherung auch zum 30. Juni gekündigt werden, sofern das Schreiben spätestens am 31. März bei der Kasse eingeht. Diese Möglichkeit ist Personen vorbehalten, die die ordentliche Franchise (300 Franken) und das Standardmodell mit freier Arztwahl haben. Wie beim 30. November zählt das Eingangsdatum, nicht der Poststempel.

Dieses Fenster zur Jahresmitte ist nützlich, wenn Sie die Frist zum Jahresende verpasst haben oder sich Ihre Situation geändert hat. Es betrifft nur die Grundversicherung: die Zusatzversicherung (VVG) folgt ihrem eigenen Kalender.

Anders als die Frist zum 30. November, die der Bekanntgabe der neuen Prämien folgt, ist das Fenster zum 30. Juni an keine Tarifmitteilung gebunden. Es ist daher weniger bekannt, bietet aber den berechtigten Profilen eine zweite Gelegenheit, die Kasse mitten im Jahr zu wechseln.

Die zu erfüllenden Bedingungen

Zwei kumulative Bedingungen: die ordentliche Franchise von 300 Franken haben (nicht eine höhere Wahlfranchise) und das Standardmodell mit freier Arztwahl. Haben Sie ein alternatives Modell gewählt (Hausarzt, HMO, Telmed, Apotheke) oder eine höhere Franchise, steht Ihnen dieser Austritt zum 30. Juni nicht offen, und Sie müssen den 30. November abwarten.

Wie immer ist eine Kündigung blockiert, solange Prämien oder Kostenbeteiligungen offen sind. Begleichen Sie diese vor dem Versand Ihres Schreibens.

Verfassen und vor dem 31. März versenden

Das Schreiben enthält die üblichen Angaben: Identität, Policennummer, Kündigungswille, Wirkungsdatum zum 30. Juni, Unterschrift. Halten Sie idealerweise fest, dass Sie die ordentliche Franchise mit freier Arztwahl haben, um die Bearbeitung zu erleichtern. Versenden Sie per Einschreiben und planen Sie die Postlaufzeit für einen sicheren Eingang vor dem 31. März ein.

Bewahren Sie den Einschreibe-Beleg auf und warten Sie die schriftliche Bestätigung Ihrer Kasse ab, bevor Sie die Kündigung als gesichert betrachten. Bestreitet die Kasse Ihre Berechtigung für dieses Fenster, liegt es meist daran, dass die hinterlegte Franchise oder das Versicherungsmodell nicht den beiden Voraussetzungen entspricht: prüfen Sie diese Angaben auf Ihrer Police.

Sie können hier ein für dieses Fenster zum 30. Juni angepasstes Schreiben erzeugen, zum Nachlesen, Drucken und Unterschreiben. Achten Sie darauf, zum 1. Juli anderswo versichert zu sein, da die Grundversicherung durchgehend ist.

Gut zu wissen

Diese Kündigung zum 30. Juni gilt nur bei der ordentlichen Franchise (300 Franken) mit freier Arztwahl. Alternative Modelle (Hausarzt, HMO, Telmed, Apotheke) folgen anderen Regeln.

Häufige Fragen

Wer kann zum 30. Juni kündigen?
Nur Personen mit der ordentlichen Franchise (300 Franken) und dem Standardmodell mit freier Arztwahl. Das Schreiben muss spätestens am 31. März eingehen.
Und wenn ich ein Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell habe?
Diese alternativen Modelle eröffnen das Fenster zum 30. Juni nicht. Sie müssen zum 31. Dezember kündigen, mit einem am 30. November eingegangenen Schreiben.
Genügt der Poststempel für den 31. März?
Nein. Es zählt das Eingangsdatum bei der Kasse. Versenden Sie früh genug und bewahren Sie den Einschreiben-Nachweis auf.
Betrifft dieses Fenster auch die Zusatzversicherung?
Nein. Der 30. Juni / 31. März gilt nur für die Grundversicherung. Die Zusatzversicherung (VVG) folgt einer Frist von 3 Monaten und eigenen Abläufen.

Meinen Brief erhalten

Um Ihren Brief zu erstellen

Hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten: Sie schalten den Brief als PDF frei und ein zugelassener Berater kann Sie zum Vergleichen zurückrufen.

  • FINMA-zugelassener Broker F01104644
  • Daten in der Schweiz gehostet
  • 100 % kostenlos
  • Unverbindlich

Nummer erforderlich, damit unser FINMA-Partnerbroker Sie zurückrufen kann.

Ihre Daten sind in guten Händen

Unser Partnerbroker ist bei der FINMA registriert. Ihre Daten werden an unseren unabhängigen, von der FINMA zugelassenen Schweizer Partnerbroker übermittelt (Nr. F01104644.

  • Daten in der Schweiz gespeichert, verschlüsselt mit TLS 1.3 + AES-256.
  • Konform mit dem revidierten DSG. Kein Weiterverkauf an nicht autorisierte Dritte.
  • Persönlicher PDF-Vergleich innert 24 Arbeitsstunden.