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Krankenkasse im Rentenalter: KVG und VVG optimieren
Die Pensionierung ist ein Schlüsselmoment für die Überprüfung der Krankenversicherung. Franchise, Modell, VVG und Prämienverbilligungen — was sich ändert, was bleibt.
Von Équipe JA Technology ·

Was sich nicht ändert: die KVG bleibt obligatorisch
Auch im Rentenalter bleibt die obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG) obligatorisch. Die gedeckten Leistungen sind identisch mit denen eines berufstätigen Versicherten.
Es gibt keine automatisch reduzierten KVG-Prämien für Rentnerinnen und Rentner, im Gegensatz zu Kindern (0–18 Jahre) und Jungerwachsenen (19–25 Jahre). Die Prämie hängt von Kasse, Prämienregion, Versicherungsmodell und Franchise ab.
Franchise im Rentenalter überdenken
Die Franchise kann jeweils zum 1. Januar geändert werden (Frist Ende November). Im Rentenalter verändert sich die Rechnung je nach Gesundheitsprofil:
Bei regelmässigen Behandlungen (häufige Arztbesuche, Dauermedikamente) begrenzt eine tiefe Franchise (300 CHF) den Selbstbehalt. In guter Gesundheit spart eine hohe Franchise (bis 2 500 CHF) monatliche Prämien — vorausgesetzt, Sie haben genügend Rücklagen für den potenziellen Selbstbehalt.
Die Kostenbeteiligung (10 % der Kosten nach Franchise, max. 700 CHF/Jahr) gilt auch für Rentenbeziehende.
Alternatives Modell: Telmed oder Hausarzt
Ein alternatives Modell (Telmed, Hausarzt, HMO) senkt die Prämie um 10–25 % gegen einen obligatorischen Erstkontakt in nicht dringlichen Situationen. Im Rentenalter ist das Hausarztmodell oft geeignet, wenn Sie bereits einen festen Hausarzt haben.
Der Modellwechsel ist zum 1. Januar (Frist Ende November) oder zum 1. Juli (Frist Ende März) möglich — ohne Kassenwechsel.
VVG-Spitalzusatz: behalten oder kündigen?
Eine VVG mit Spitalzusatz (Halb- oder Privatprivat) ist eine individuelle Entscheidung. Im Rentenalter können häufigere Hospitalisierungen diesen Zusatz rechtfertigen.
Nach drei Jahren Laufzeit können Sie eine VVG mit drei Monaten Frist auf das Ablaufdatum kündigen (VVG Art. 35a). Wenn Sie eine behalten oder abschliessen möchten, vergleichen Sie die jährlichen Erstattungsobergrenzen und Bedingungen zwischen den Kassen.
Kantonale Prämienverbilligungen: haben Sie Anspruch?
Mit dem Renteneintritt sinkt das Einkommen (AHV-Rente, Ergänzungsrente, 3. Säule). Kantonale Prämienverbilligungen (Art. 65 KVG) können erstmals oder in höherem Masse zugänglich werden.
Informieren Sie sich ab dem ersten Rentenalter bei der zuständigen kantonalen Stelle — auch wenn Sie früher keinen Anspruch hatten.
★ Gut zu wissen
Die Pensionierung begründet kein ausserordentliches Kündigungsrecht der KVG — nur eine Prämienerhöhung oder eine gesetzliche Entscheidung. Die VVG hingegen ist nach drei Jahren kündbar (VVG Art. 35a).
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Häufige Fragen
Kann ich im Rentenalter die KVG-Kasse wechseln?
Begründet die Pensionierung ein ausserordentliches Kündigungsrecht der KVG?
Sind die kantonalen Prämienverbilligungen im Rentenalter automatisch?
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