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Beistandschaft und Krankenversicherung: Darf ein Beistand die Kasse einer geschützten Person kündigen oder wechseln?

Steht eine Person unter Beistandschaft, kann ihr Beistand mit der Verwaltung der Versicherungen betraut sein. Wer entscheidet, wie unterschrieben wird und welche Unterlagen die Kasse für eine gültige Aufnahme benötigt.

Von Équipe JA Technology ·

Offizieller Behördenbrief auf einem Schreibtisch
Illustration: Ihr Kündigungsrecht in der Schweiz, einfach erklärt.Photo : Gustave.iii · CC BY-SA 4.0

Beistandschaft: Was das Mandat des Beistands tatsächlich umfasst

Die Beistandschaft ist eine Schutzmassnahme, die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordnet wird. Sie entzieht der betroffenen Person nicht automatisch das Recht, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln: Entscheidend sind die Art der angeordneten Beistandschaft und der genaue Umfang der dem Beistand übertragenen Befugnisse. Eine Begleitbeistandschaft etwa lässt die Person voll entscheidungsfähig, während eine Vertretungsbeistandschaft bestimmte Entscheidungen auf den Beistand überträgt.

Für die Krankenversicherung ist daher entscheidend, ob das Mandat die administrative und finanzielle Verwaltung und insbesondere die Versicherungsverträge abdeckt. Der Ernennungsentscheid der Behörde zählt die betroffenen Bereiche auf. Ist die Verwaltung der Versicherungen darin aufgeführt, handelt der Beistand im Namen der geschützten Person. Andernfalls darf er keine Kündigung allein unterzeichnen: Die Person bleibt entscheidungsbefugt, und ihre Zustimmung ist unerlässlich.

Kasse kündigen oder wechseln: Wer unterschreibt und mit welcher Befugnis

Umfasst das Mandat die Verwaltung der Versicherungen, unterzeichnet der Beistand die Schreiben anstelle der geschützten Person und gibt seine Eigenschaft klar an. Bei der Grundversicherung (KVG) bleibt der Kassenwechsel jährlich möglich, sofern die einmonatige Kündigungsfrist auf Ende November eingehalten wird, wie bei jeder versicherten Person. Der Beistand achtet darauf, dass keine Deckungslücke entsteht, da die Aufnahme in die obligatorische Krankenpflegeversicherung zwingend ist.

Bei der Zusatzversicherung (VVG) ist die Lage deutlich anders: Diese Verträge unterliegen dem Privatrecht und haben eigene allgemeine Vertragsbedingungen. Der Beistand muss das Ablaufdatum, die verlangte Kündigungsfrist und mögliche Mindestlaufzeitklauseln prüfen. Vor allem handelt er im Interesse der Person: Eine nützliche Zusatzversicherung ohne gleichwertige Alternative zu kündigen, kann nachteilig sein. Je nach Mandat bedürfen bestimmte bedeutende Geschäfte der Zustimmung der Schutzbehörde.

Die Falle der Zusatzversicherung: nie ohne zugesicherte Deckung kündigen

Die Grundversicherung ist garantiert: Keine Kasse darf eine KVG-Aufnahme verweigern. Die Zusatzversicherung (VVG) funktioniert ganz anders. Der neue Versicherer kann die Person einem Gesundheitsfragebogen unterziehen, Vorbehalte anbringen oder den Vertrag je nach Alter oder Gesundheitszustand sogar ablehnen. Für eine Person unter Beistandschaft, oft gesundheitlich angeschlagen, ist dieses Risiko real. Der Beistand darf die alte Zusatzversicherung daher nie kündigen, bevor er die verbindliche Annahme der neuen schriftlich erhalten hat.

### Vor jedem Wechsel den tatsächlichen Nutzen prüfen Ein Wechsel der Zusatzversicherung rechtfertigt sich nur, wenn er die Lage der geschützten Person verbessert: bessere Leistungen, eine substanzielle Prämienersparnis oder eine besser passende Deckung. Der Beistand vergleicht die Bedingungen, dokumentiert seine Überlegungen und bewahrt die Unterlagen auf. Bei Zweifeln über eine folgenschwere Entscheidung zieht er die Schutzbehörde bei. Diese Sorgfalt schützt ihn auch bei einer späteren Anfechtung durch die Person oder ihre Angehörigen.

Unterlagen, die der Kasse für eine gültige Aufnahme einzureichen sind

Damit eine Kasse eine vom Beistand unterzeichnete Kündigung oder Neuaufnahme bearbeitet, verlangt sie genaue Nachweise. Das zentrale Dokument ist der Ernennungsentscheid der Schutzbehörde, der das Bestehen der Massnahme belegt und die Befugnisse des Beistands abgrenzt. Ohne dieses Dokument lehnt die Kasse in der Regel die Bearbeitung ab, da sie nicht prüfen kann, ob der Unterzeichner befugt ist, die geschützte Person zu verpflichten.

Legen Sie zudem einen Ausweis der versicherten Person, die Versicherten- oder AHV-Nummer und gegebenenfalls den Ausweis des Beistands bei. Für einen Wechsel der Grundkasse fügen Sie das Kündigungsschreiben und die Bestätigung der neuen Aufnahme bei. Für die Zusatzversicherung übermitteln Sie den Vertrag oder die Annahmebestätigung. Bewahren Sie stets eine datierte Kopie auf und bevorzugen Sie einen nachverfolgbaren Versand, um die Fristeinhaltung zu belegen.

Fristen, Termine und administrative Best Practices

Die Einhaltung der Fristen ist entscheidend. Bei der Grundversicherung gilt die einmonatige Kündigungsfrist für eine Kündigung auf Ende Dezember; das Schreiben muss vor Ende November bei der Kasse eintreffen. Bei der Zusatzversicherung (VVG) stehen Frist und Termin in den allgemeinen Vertragsbedingungen und unterscheiden sich je nach Versicherer: Der Beistand prüft sie im Einzelfall und plant grosszügig voraus, um eine unerwünschte automatische Verlängerung zu vermeiden.

Organisatorisch führt der Beistand eine klare Akte: Ernennungsentscheid, laufende Verträge, Termine, Korrespondenz. Er handelt stets im Interesse der Person und dokumentiert seine Entscheidungen. Geht ein Geschäft über die laufende Verwaltung hinaus oder belastet es das Budget der Person dauerhaft, sollte er die Schutzbehörde informieren oder beiziehen. Diese Nachvollziehbarkeit gewährleistet gültige Aufnahmen und beschränkt Streitigkeiten mit der Kasse oder der Familie.

Gut zu wissen

Ob ein Beistand eine Kasse kündigen oder wechseln darf, hängt strikt vom Mandat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ab. Bei der Zusatzversicherung (VVG) setzt jede Kündigung eine bereits zugesicherte neue Deckung und die Einhaltung der Vertragsfristen voraus. Legen Sie der Kasse stets den Ernennungsentscheid bei: Ohne dieses Dokument droht die Ablehnung der Aufnahme oder Kündigung.

Häufige Fragen

Darf ein Beistand immer die Krankenkasse einer geschützten Person kündigen?
Nein. Das hängt von der Art der Beistandschaft und vom Umfang der im Behördenentscheid festgelegten Befugnisse ab. Deckt das Mandat die Verwaltung der Versicherungen, kann der Beistand eine Kündigung im Namen der Person unterzeichnen. Andernfalls bleibt die Person entscheidungsbefugt, und ihre Zustimmung ist erforderlich. Bestimmte bedeutende Entscheidungen können zudem die vorgängige Zustimmung der Schutzbehörde verlangen.
Welche Unterlagen verlangt die Kasse vom Beistand?
Die Kasse verlangt vor allem den Ernennungsentscheid der Schutzbehörde, der die Massnahme belegt und die Befugnisse des Beistands abgrenzt. Hinzu kommen ein Ausweis der versicherten Person, die Versicherten- oder AHV-Nummer und oft jener des Beistands. Für einen Wechsel der Grundversicherung legt man die Kündigung und die Bestätigung der neuen Aufnahme bei; für die Zusatzversicherung die Annahmebestätigung des neuen Versicherers.
Muss die alte Zusatzversicherung vor Abschluss einer neuen gekündigt werden?
Niemals. Anders als die Grundversicherung kann die Zusatzversicherung (VVG) je nach Alter oder Gesundheitszustand abgelehnt oder mit Vorbehalten versehen werden. Der Beistand muss die verbindliche Annahme des neuen Versicherers schriftlich erhalten, bevor er den alten Vertrag kündigt. Eine zu frühe Kündigung setzt die geschützte Person dem Risiko aus, ohne Zusatzdeckung dazustehen, was für eine oft gesundheitlich fragile Person ein echtes Risiko ist.

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